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   BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54   

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https://dejure.org/1957,466
BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54 (https://dejure.org/1957,466)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1957 - III ZR 261/54 (https://dejure.org/1957,466)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1957 - III ZR 261/54 (https://dejure.org/1957,466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 266
  • NJW 1957, 1927
  • NJW 1958, 222 (Ls.)
  • DÖV 1957, 917
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54
    Durch diese Umstände wird der von dem Kläger aufgebaute und unterhaltene Betrieb mit den ihm zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln nach Art und Umfang gekennzeichnet, und zwar in einer Weise, daß er im Sinne des Enteignungsrechts, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechte auf eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise abstellt (BGHZ 19; 1, 4 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50]; 23, 157, 163), [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]als ein gegenüber Eingriffen von hoher Hand schutzwürdiges Objekt erscheint.
  • BGH, 05.12.1950 - I ZR 41/50

    Versendungskauf. Umstellung

    Auszug aus BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54
    Durch diese Umstände wird der von dem Kläger aufgebaute und unterhaltene Betrieb mit den ihm zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln nach Art und Umfang gekennzeichnet, und zwar in einer Weise, daß er im Sinne des Enteignungsrechts, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechte auf eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise abstellt (BGHZ 19; 1, 4 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50]; 23, 157, 163), [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]als ein gegenüber Eingriffen von hoher Hand schutzwürdiges Objekt erscheint.
  • BGH, 26.10.1950 - ARZ 1/50

    Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts

    Auszug aus BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54
    Durch diese Umstände wird der von dem Kläger aufgebaute und unterhaltene Betrieb mit den ihm zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln nach Art und Umfang gekennzeichnet, und zwar in einer Weise, daß er im Sinne des Enteignungsrechts, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechte auf eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise abstellt (BGHZ 19; 1, 4 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50]; 23, 157, 163), [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]als ein gegenüber Eingriffen von hoher Hand schutzwürdiges Objekt erscheint.
  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    Sie ist auch im Urteil BGHZ 25, 266 ( BGH , Urt . v. 30.09.1957 - III ZR 261/54 , BGHZ 25, 266), in dem beiläufig von "öffentlich-rechtlichen Kompetenzen" eines TÜV die Rede ist, nicht entschieden.
  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

    Ein eigentumsmäßig geschützter Vertrauenstatbestand wurde dadurch nicht geschaffen (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 78, 41, 45 ff mit Bezugnahme auf BGHZ 25, 266, 269 und 45, 83, 87; ferner Senatsbeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 110/92 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Gewerbebetrieb 1; BGHZ 30, 338, 356; Urteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 119/70 = WM 1972, 371, 372 mit Bezugnahme auf BGHZ 34, 188, 190; Urteil vom 29. Mai 1972 - III ZR 119/70 = DVBl. 1972, 827; zusammenfassend Rinne, DVBl. 1993, 869, 872).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens;

    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

    Eine Ausnahme hat er nur dort zugelassen, wo ein Vertrauenstatbestand begründet worden war, auf Grund dessen der Unternehmer sich auf das unveränderte Fortbestehen der bisherigen Rechtslage verlassen und einrichten durfte (Senatsurteil BGHZ 25, 266, 269; vgl. auch BGHZ 45, 83, 87).
  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 1616/03

    Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die

    Auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums könnte sich der Inhaber eines Gewerbebetriebs daher allenfalls berufen, wenn er ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, diese Gegebenheiten würden zumindest für einen gewissen Zeitraum erhalten bleiben, und er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 25, 266 ; Kreft, a.a.O., Rn. 300).
  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 39/84

    Enteignung eines Fährbetriebes durch Inbetriebnahme einer Flußbrücke

    Insofern handelt es sich um eine andere Fallgestaltung, als sie dem Senatsurteil BGHZ 25, 266 zugrundeliegt.
  • BGH, 04.10.1960 - VI ZR 170/59

    Anerkenntnis über den Grund des Anspruchs bei vorangegangenen Teilzahlungen ohne

    Daher kann die Revision sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil BGHZ 25, 271 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] berufen.

    Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Baufirma R. und die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verletzt haben und daß eine dieser unerlaubten Handlungen den Schaden des Klägers verursacht hat, so käme dem Kläger aus den gleichen Gründen, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 25, 271 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] dargelegt hat, die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute.

  • BGH, 22.11.1971 - III ZR 112/69

    Beweislast bei Ansprüchen aus § 22 WHG

    Darüber hinaus kann im Einzelfall der Nachweis eines zeitlichen, unter Umständen auch räumlichen Zusammenhanges zwischen der gefährdenden Einwirkung und dem aufgetretenen Schaden erforderlich sein (ähnlich wie ihn die Rechtsprechung zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bisher forderte, s. BGHZ 25, 271 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] /74 mit Nachweisen), der allerdings den Strömungsverhältnissen des Gewässers und den herrschenden Wetterbedingungen Rechnung tragen muß.
  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65

    Ansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen - Ansprüche wegen

    Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn den Krabbenfischern, denen der Bau des Elbe-Leitdammes Nachteile brachte (BGHZ 45, 150), oder Anliegerbetrieben, deren Umsatz infolge von Verkehrsbeschränkungen im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] - zurückging, oder dem Inhaber einer Gaststätte, deren Umsatz sank, weil der Verkehr infolge des Ausbaues einer neuen Straße von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wurde (BGHZ 48, 58), Entschädigungsansprüche versagt wurden Etwas anderes könnte - wie in BGHZ 45, 83, 87 [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64] ausgeführt ist - nur gelten, wenn durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf, etwa wenn er von behördlicher Seite unter Hinweis auf geltende Bestimmungen und ein öffentliches Interesse zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen veranlaßt worden wäre; in einem solchen Falle kann eine Entschädigung gerechtfertigt sein, wenn entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung, auf der der Betrieb wesentlich aufgebaut ist, die Rechtslage geändert, eine übertragene Befugnis zurückgenommen wird, damit Entwicklungskosten, Investitionen und Personalaufwand nutzlos werden und alles dies sich geradezu als ein Eingriff in die Struktur des Betriebes darstellt (vgl. BGHZ 25, 266; LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 22).
  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 93/65

    Versagung einer Zustimmung zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung -

    Gegenstand eines enteignenden Eingriffes können allerdings auch schuldrechtlich begründete Berechtigungen oder Nutzungsmöglichkeiten, vorübergehende Nutzungsrechte oder Rechtsstellungen - wie kündbare Miet- und Pachtrechte - sein (BGHZ 17, 96; 25, 266, 269 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54]; LM zu GG Art. 14 C f Nr. 17; BGH VM 1962, 1008).
  • BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62

    Entlassungsanordnung der Militärregierung - Kündigung - Suspendierung -

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 191/64

    Betrieb eines Großhandels mit Saatgut - Ablehnung der Zulassung von Saatgut

  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
  • BGH, 05.12.1963 - III ZR 31/62

    Vorliegen eines entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriffs in den

  • BGH, 24.01.1972 - III ZR 145/69

    Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts - Enteignender Eingriff

  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 1/64

    Gleichzeitige Ausübung des Notaramtes und eines besoldeten Amtes durch einen

  • BGH, 05.10.1965 - VI ZR 96/64

    Infektion eines Tierbestands mit Schweinepest (Maul- und Klauenseuche) -

  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 1/61

    Aufhebung der Zweckbestimmung eines Friedhofsteils als Aufhebung der Widmung -

  • BGH, 06.07.1965 - V ZR 61/63

    Haftung für einen durch unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entstanden

  • OLG Bamberg, 31.05.1968 - 3 U 32/68

    Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Sicherung des Verkehrs zur

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